Satzung des Theatervereins Rott am Inn e.V.

 I. Allgemeines 

(1) Der Verein führt den Namen „Theaterverein Rott am Inn e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Rott am Inn.

(1) Der Verein ist im Vereinsregister des für seinen Sitz zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Ziel des Vereins ist die Förderung der Kunst und des Kulturlebens in Rott am Inn. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
•die öffentliche Aufführungen von Theaterstücken in eigener Verantwortung,
•die Aufführung von Theaterstücken bei anderen Veranstaltungen,
•Veranstaltungen von Theater und/oder Kabarett fremder Künstler,

Heranführung und Förderung der Jugend
•Förderung der Kunst durch Ausstellungen und
•Schulung und Ausbildung von Mitgliedern im Theaterwesen.
(2) Der Theaterverein Rott am Inn e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person oder Gruppe durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(1) Mitgliedsbeiträge werden jährlich erhoben. Genaueres regelt die Beitragsordnung.
(2) Eventuelle Überschüsse werden ausschließlich für  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung sowie für soziale und karitative Zwecke zur Verfügung gestellt.

II. Mitgliedschaft 

(1) Mitglieder können werden:
a) Natürliche Personen
b) Juristische Personen.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung.

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt; dies erfolgt durch Widerruf der Einzugsermächtigung des Mitgliedsbeitrages,
b ) durch Tod einer natürlichen oder Liquidation einer juristischen Person,
c) durch Ausschluss.
(2) Die Vorstandschaft kann ein Mitglied, das dem Zwecke und den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, ausschließen.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle satzungsgemäßen Rechte und Pflichten. Eine Rückgewähr von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen.

(1) Rechte:
a) Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und aktives Wahlrecht ( Passives Wahlrecht siehe § 12 Abs. 3 ).
b) Jedes Mitglied hat das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten..
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten und die Vereinsziele zu fördern.

III. Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und die Vorstandschaft.

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Theatervereins.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt zusammen:
a) ordentlich mindestens einmal jährlich auf Einladung der Vorstandschaft,
b) außerordentlich auf den schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
(3) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Der Protokollführer wird vor Versammlungsbeginn vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll enthält Ort und Zeit sowie alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung; es ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

(1) Jährliche Entgegennahme des Berichtes der Vorstandschaft, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer.
(2) Sie wählt die Vorstandschaft. Näheres regelt die Wahlordnung.
(3) Sie wählt zwei Kassenprüfer, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen.
(4) Sie hat das Recht, die Satzung und die Beitragsordnung zu ändern.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(6) Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn entsprechend § 13 Abs. 2 zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(1) Die Vorstandschaft besteht aus neun Mitgliedern; dem Ersten und Zweiten Vorsitzenden, dem Jugendleiter, dem Schriftführer, dem Kassier und vier Beisitzern. Nur der Erste und Zweite Vorsitzende sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt (Vorstand gem. § 26 BGB ).
(2) Mindestalter für die Vorstandschaft ist das vollendete 18. Lebensjahr.
(3) Die Vorstandschaft wird auf drei Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
(4) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Wahlperiode gewählt. Bis dahin kann die Vorstandschaft ein Ersatzmitglied bestellen.

(1)Der Vorstandschaft obliegt die Gesamtgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(2) Die Vorstandschaft beruft die Mitgliederversammlung schriftlich (Brief oder per Email) mindestens zehn Tage vorher ein und leitet sie.
(3) Die Vorstandschaft hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
(5) Insbesondere bestimmt die Vorstandschaft den Regisseur und Inhalt anstehender Theateraufführungen.
(6) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.

IV. Datenschutzerklärung 

Hinsichtlich des Datenschutzes verweisen wir auf unsere Datenschutzrichtlinie (siehe Homepage)

 V. Schlussbestimmungen 

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dabei müssen – ungeachtet § 11 – zwei Drittel der erschienenen Vereinsmitglieder für die Vereinsauflösung stimmen. Gegebenenfalls bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die katholische Pfarrkirchenstiftung Rott am Inn.

Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Gründungsversammlung am 1. Februar 1989 in Kraft.

Mit Satzungsänderungen vom 14.04.1997, 26.03.2003, 09.04.2008, 11.03.2009, 11.03.2015, 18.04.2018, 20.03.2019 und 19.03.2022